Mitgliedschaft
Zur SRO SVIG sind als Finanzintermediäre tätige Mitglieder des SVIG im Sinne der Statuten des SVIG zugelassen.
Mitglieder beim SVIG können kotierte oder nichtkotierte juristische Personen oder Personengesellschaften sein, die als Beteiligungs-, Investment- und Holdinggesellschaft oder als Asset Manager von solchen Gesellschaften tätig sind. Die Mitglieder sollen einen einwandfreien Ruf geniessen. Es besteht kein Anspruch darauf, als Mitglied in den SVIG aufgenommen zu werden.
Aufnahmegesuche beim SVIG sind schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen dem Präsidenten einzureichen. Nach Prüfung der Unterlagen und allenfalls einer persönlichen Besprechung mit den Vertretern des Gesuchstellers befindet der Vorstand mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder über die Aufnahme.
Das Gesuch zur Erlangung der SRO-Zugehörigkeit ist schriftlich mit den verlangten Beilagen der SRO-Geschäftsstelle einzureichen. Der SRO-Ausschuss kann mit dem Gesuchsteller vor der SRO-Aufnahme ein persönliches Gespräch führen. Mit Gesuchstellern, die vorgängig zur Stellung des SRO-Anschlussgesuchs noch nicht länger als sechs Monate beim SVIG Mitglied und der SRO SVIG auch sonst nicht sehr gut bekannt sind, führt der SRO-Ausschuss immer ein persönliches Gespräch.
Über die Gewährung der SRO-Zugehörigkeit entscheidet der SRO-Ausschuss. Er kann die SRO-Zugehörigkeit auch ohne Gründe ablehnen. Der Entscheid ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Merkblatt zum Anmeldeverfahren
Zusätzlich für die Anmeldung erforderliche Formularvorlagen:
- Formular "Persönliche Erklärung"
- Formular "Angaben zur internen Organisation"
- Formular "Vollmacht und Auskunftsauftrag"