Investmentgesellschaften
Der Begriff "Investmentgesellschaft" wird im Gesetz grundsätzlich nicht eindeutig definiert. Das Kollektivanlagengesetz (KAG) unterscheidet grundsätzlich zwei Typen von Investmentgesellschaften: Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). Sowohl die SICAF als auch die SICAV benötigen grundsätzlich eine Bewilligung nach dem KAG von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und beide werden im Geldwäschereibereich direkt durch die FINMA beaufsichtigt.
Gemäss Art. 110 KAG ist die SICAF eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. Obligationenrecht mit ausschliesslichem Zweck der kollektiven Kapitalanlage, deren Aktionäre nicht qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG sein müssen und die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist.
Keine kollektiven Kapitalanlagen und somit keine Investmentgesellschaften im Sinne des KAG und auch des Geldwäschereigesetzes (GwG) sind operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben (Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG), und Holdinggesellschaften (Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen; Art. 2 Abs. 2 Bst. e KAG). Jedoch bestehen sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Rechtsprechung (noch) keine festen Kriterien, welche eine eindeutige Abgrenzung zwischen Investmentgesellschaften, operativen Gesellschaften und Holdinggesellschaften schaffen würden.
Grundsätzlich stellen selbstverwaltete Vermögen gemäss Art. 7 KAG keine kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des KAG dar. Jedoch bestehen auch für die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdverwaltung noch keine verlässlichen Richtlinien. Eine Delegation der Vermögensverwaltung an einen externen Asset Manager stellt jedoch immer Fremdverwaltung dar.
Auch bei weiteren wichtigen Kriterien kann (noch) keine verlässliche Abgrenzung vorgenommen werden: Anzahl Investoren, Verbindung unter den Investoren, Zweck der Gesellschaft bzw. der Anlage, Anzahl Investitionen. Grundsätzlich kann bei mehr als 20 Anlegern die Vermutung einer fremdverwalteten kollektiven Kapitalanlage angenommen werden. Jedoch können die Kriterien einer kollektiven Kapitalanlage auch oft schon mit nur zwei oder wenigen Anlegern erfüllt sein.
Keine Bewilligung nach dem KAG von der FINMA benötigen gemäss Art. 2 Abs. 3 KAG jedoch Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften, sofern
- sie an einer Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange oder Berne eXchange) kotiert sind, oder
- sofern ausschliesslich qualifizierte Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Art. 10 Abs. 3 oder 3ter KAG beteiligt sein dürfen und die Aktien auf Namen lauten.
Dabei handelt es sich um zwei spezifische Ausprägungen einer SICAF, welche vom Geltungsbereich des KAG ausgenommen sind. Diese Investmentgesellschaften unterstehen jedoch Art. 2 Abs. 3 GwG (vgl. Rz. 94 des FINMA-Rundschreibens 2011/1 "Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG") und damit der Aufsicht nach dem GwG. Sie sind daher seit dem 1. Januar 2011 verpflichtet, sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) gemäss GwG anzuschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG).