Asset Manager von Investmentgesellschaften

Die Geldwäschereigesetzgebung erfasst grundsätzlich die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten für eine Vertragspartei, was im Allgemeinen als Vermögensverwaltung bezeichnet wird. Der Vermögensverwalter ist dabei von seinem Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirtschaften, indem er sie anlegt oder in Finanzinstrumente investiert. Nicht dem GwG unterstellt ist die Anlageberatung, solange selbst keine Anlagen getätigt werden.

Die schweizerischen Geldwäschereigesetzgebung gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwV) räumlich insbesondere für:

  • Finanzintermediäre nach Artikel 2 Abs. 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
  • Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.

Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG werden jedoch nur durch die GwG-Gesetzgebung erfasst, wenn sie berufsmässig tätig sind. Berufsmässigkeit ist gemäss Art. 7 Abs. 1 GwV insbesondere gegeben, wenn nur schon eines der folgenden vier Kriterien erfüllt wird:

  • einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken pro Kalenderjahr;
  • Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit mehr als 20 Vertragsparteien pro Kalenderjahr, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder Unterhaltung von mindestens 20 solcher Beziehungen pro Kalenderjahr;
  • Vorhandensein einer unbefristeten Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten;
  • Durchführung von Transaktionen, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass (in- und ausländische) Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen eine Bewilligung nach KAG benötigen und im Geldwäschereibereich direkt der FINMA unterstellt sind.