Investmentgesellschaften

 

Der Begriff "Investmentgesellschaft" wird im Gesetz grundsätzlich nicht eindeutig definiert. Das Kollektivanlagengesetz (KAG) unterscheidet grundsätzlich zwei Typen von Investmentgesellschaften: Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). Sowohl die SICAF als auch die SICAV benötigen grundsätzlich eine Bewilligung nach KAG von der FINMA und beide werden im Geldwäschereibereich direkt durch die FINMA beaufsichtigt.

Gemäss Art. 110 des Kollektivanlagengesetzes (KAG) ist die "Investmentgesellschaft mit festem Kapital" (SICAF) eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts (Art. 620 ff. OR), deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist, deren Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 KAG sein müssen, und die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist.

Keine kollektiven Kapitalanlagen und somit keine Investmentgesellschaften im Sinne des KAG und auch des GwG sind operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben (Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG), und Holdinggesellschaften (Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen; Art. 2 Abs. 2 Bst. e KAG). Jedoch bestehen sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Rechtsprechung (noch) keine festen Kriterien, welche eine eindeutige Abgrenzung zwischen Investmentgesellschaften, operativen Gesellschaften und Holdinggesellschaften schaffen würden.

Grundsätzlich stellen selbstverwaltete Vermögen gemäss Art. 7 KAG keine kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des KAG dar. Jedoch bestehen auch für die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdverwaltung noch keine verlässlichen Richtlinien. Eine Delegation der Vermögensverwaltung an einen externen Asset Manager stellt jedoch immer Fremdverwaltung dar.

Auch bei weiteren wichtigen Kriterien kann (noch) keine verlässliche Abgrenzung vorgenommen werden: Anzahl Investoren, Verbindung unter den Investoren, Zweck der Gesellschaft bzw. der Anlage, Anzahl Investitionen. Grundsätzlich kann bei mehr als 20 Anlegern die Vermutung einer fremdverwalteten kollektiven Kapitalanlage angenommen werden. Jedoch können die Kriterien einer kollektiven Kapitalanlage auch oft schon mit nur zwei oder wenigen Anlegern erfüllt sein.

Keine Bewilligung nach KAG von der FINMA benötigen gemäss Art. 2 Abs. 3 KAG jedoch Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften, sofern sie an einer Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange oder Berne eXchange) kotiert sind, oder sofern ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 KAG beteiligt sein dürfen (qualifizierte Aktionäre), die Aktien auf den Namen lauten und eine zugelassene Prüfgesellschaft der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) jährlich den Nachweis über die Einhaltung dieser Voraussetzungen erbringt. Es handelt sich dabei um zwei spezifische Formen einer SICAF, welche somit zwar vom KAG ausgenommen werden, jedoch seit dem 1. Januar 2011 der Aufsicht nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstehen:

Investmentgesellschaften gemäss Art. 2 Abs. 3 KAG müssen sich gemäss Rz. 94 & 154 des FINMA-Rundschreibens 2011/1 "Finanzintermediation nach GwG" seit dem 1. Januar 2011 (mit einer Übergangsfrist bis am 30. Juni 2011) zwingend einer SRO gemäss GwG anschliessen oder sich direkt bei der FINMA unterstellen (DUFI). Die SRO SVIG stellt dabei den betroffenen Investmentgesellschaften eine branchenspezifische SRO-Lösung zur Verfügung.