Allgemeine Regulierung

Der Begriff «Investmentgesellschaft» wird gesetzlich nicht eindeutig definiert. Als Investmentgesellschaften gelten nach der in der Schweiz verwendeten Terminologie Gesellschaften, deren Hauptzweck darin besteht, die ihnen von ihren Aktionären zur Verfügung gestellten liquiden Mittel im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Aktionäre in der Regel nach dem Grundsatz der Risikoverteilung in Wertpapieren, Beteiligungen, Grundstücken oder anderen Vermögenswerten anzulegen. Die primäre Funktion und Zweckbestimmung einer Investmentgesellschaft ist dabei die Vermögens- bzw. Kapitalanlage, der Finanzierungsfunktion, d.h. die Finanzierung von – häufig im Aufbau, in einer Wachstumsphase oder im Umbruch stehenden - Unternehmen, kommt zwar aus volkswirtschaftlicher Optik – etwa bei auf Private Equity spezialisierten Investmentgesellschaften - eine wesentliche Bedeutung zu (Abstimmung und Zusammenführen von Nachfrage und Angebot, Strukturierung und Überwachung der getätigten Kapitalanlagen bei Portfoliogesellschaften und damit Sicherstellung einer effizienten Kapitalallokation), ist aber aus Sicht der Anleger und der Investmentgesellschaft nicht primärer Zweck, sondern bloss Mittel zur Erreichung des Hauptzwecks, nämlich der Vermögensvermehrung durch gemeinsame Anlage unter Leitung eines ausgewiesenen Teams von Anlagespezialisten.

Die regulatorische Einordnung wird dadurch verkompliziert, dass Investmentgesellschaften je nach Ausgestaltung einerseits dem Kollektivanlagengesetz (KAG) unterstehen und anderseits ebenfalls die Vorschriften des Geldwäschereigesetzes (GwG) einzuhalten haben, wobei die anwendbaren Detailregelungen wiederum davon abhängen, ob die entsprechende Investmentgesellschaft dem KAG untersteht oder nicht.

Das KAG unterscheidet grundsätzlich zwei Typen von (dem KAG unterstellten) Investmentgesellschaften: Die «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» (SICAF) und die «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital» (SICAV). Sowohl die SICAF als auch die SICAV benötigen grundsätzlich eine Bewilligung nach KAG von der FINMA und beide werden im Geldwäschereibereich direkt durch die FINMA beaufsichtigt.

Gemäss Art. 110 KAG ist die SICAF eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts (Art. 620 ff. OR), deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist, deren Aktionäre als nicht qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 KAG gelten, und die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist. Somit weist eine Investmentgesellschaft als kollektive Kapitalanlage zudem folgende Merkmale auf: Es handelt sich um Vermögen, die von Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt. Da die Investmentgesellschaften eine sogenannte geschlossene kollektive Kapitalanlage sind, haben die Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert (anders als bei einem klassischen Anlagefonds oder einer SICAV).

Keine Bewilligung als SICAF nach KAG von der FINMA benötigen gemäss Art. 2 Abs. 3 KAG jedoch Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften, sofern sie an einer Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange oder BX Berne eXchange) kotiert sind, oder sofern ausschliesslich qualifizierte Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 KAG beteiligt sein dürfen (qualifizierte Aktionäre) und die Aktien auf den Namen lauten. Es handelt sich dabei um zwei spezifische Formen einer SICAF, welche somit zwar vom KAG ausgenommen werden, jedoch seit dem 1. Januar 2011 ebenfalls der Aufsicht nach Geldwäschereigesetz (GwG) unterstehen:

Investmentgesellschaften gemäss Art. 2 Abs. 3 KAG müssen sich gemäss Rz. 94 & 154 des FINMA-Rundschreibens 2011/1 "Finanzintermediation nach GwG" seit dem 1. Januar 2011 zwingend einer SRO gemäss GwG anschliessen oder sich direkt bei der FINMA unterstellen (DUFI). Die SRO SVIG stellt dabei den betroffenen Investmentgesellschaften eine branchenspezifische SRO-Lösung zur Verfügung.